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STEUERERKLÄRUNG FÜR NICHT-RESIDENTEN IN SPANIEN

Steuererklärung für Nicht-Residenten in Spanien:

Das spanische Steuersystem unterscheidet zwischen den steuerlichen Pflichten von Residenten und Nicht-Residenten. Nicht-Residenten, die in Spanien entweder eine Ferienimmobilie besitzen oder Einkünfte aus Vermietungen generieren, sowie diejenigen, die durch den Verkauf einer Immobilie Gewinne erzielen, müssen ihre steuerlichen Verpflichtungen mittels des Modelos 210 deklarieren.  Dieser Artikel erläutert detailliert, wer zur Abgabe dieser Steuererklärung verpflichtet ist, welchen Einkünfte deklariert werden müssen, welche Steuersätze anzuwenden sind und welche Fristen dabei zu beachten sind. 

 

Wer muss das Modelo 210 einreichen?

 

Jeder Nicht-Resident, der Eigentümer einer Immobilie in Spanien ist, muss eine Steuererklärung für Nicht-Residenten (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) einreichen, selbst wenn keine Einkünfte aus der Immobilie erzielt werden. Der fiktive Selbstnutzungswert des Zweitwohnsitzes wird als Einkommen besteuert.

Für jede Immobilie muss jeder Eingentümer separat eine Steuererklärung im Selbstveranlagungsverfahren (autoliquidación) unter Verwendung des Steuermodells 210 einreichen. Es ist wichtig, dass jeder Eigentümer seinen eigenen Anteil deklariert. Bei Ehepaaren, die jeweils zu 50% Eigentümer der Immobilie sind, muss dementsprechend jeder Ehepartner 50% der Gesamtsumme in seiner Steuererklärung angeben.  

 

Welche Einkünfte müssen deklariert werden?

 

Im Rahmen des Modelo 210 müssen verschiedene Arten von Einkünften deklariert werden, dazu zählen insbesondere:

 

1. Eigennutzung: Der fiktive Selbstnutzungswert des Zweitwohnsitzes wird als Einkommen besteuert. 

 

2. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Dies umfasst in der Regel Einkünfte aus Vermietungen.

 

3. Einkünfte aus Kapitalgewinnen: Dies bezieht sich auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilienbesitz in Spanien. 

 

Benötigte Dokumente und Angaben

 

Für die korrekte Erstellung Ihrer Steuererklärungen werden folgende Unterlagen und Informationen benötigt:

 

Steuerklärung des Vorjahres (optional). Grundsteuerbeleg (IBI) von der SUMA für das entsprechende Steuerjahr. Escritura (optional). Anzahl der Eigentümer. Reisepass oder Personalausweis aller Eigentümer. NIE-Nummer aller Eigentümer. Steuernummer des Hauptwohnsitzes: (z.B. Deutschland, Österreich, Schweiz). Bei Vermietung: Nachweise über Ihre Vermietungseinkünfte und die dazugehörigen Ausgaben in Spanien.

 

Steuersätze

 

Für Nicht-Residenten gelten folgende allgemeine Steuersätze in Spanien:

 

                                                         - EU-Bürger: 19%

                                                         - Nicht-EU-Bürger: 24%

 

 

Diese Steuersätze werden auf 2% des Katasterwertes (valor catastral) angewendet, sofern die letzte Bewertung der Immobilie mehr als zehn Jahre zurückliegt. Bei einer neueren Bewertung beträgt diese Prozentsatz 1,1%.

 

Steuerberechnung

 

Mieteinnahmen:

 

Die Mieteinnahmen werden auf Basis des Bruttobetrages berechnet. Notwendige und nachweisbare Ausgaben, die direkt aus der Vermietung resultieren sind abzugsfähig. Diese umfassen Instandhaltung und Reparaturen, Gemeinschaftsgebühren (Comunidad), Versicherungen, Abschreibungen, Nebenkosten wie Wasser und Strom, Grundsteuer (IBI), Gebäudeversicherung sowie monatliche Kreditzinsen. EU-Bürger können diese Ausgaben von den Bruttoeinnahmen abziehen, während diese Nicht-EU-Bürgern nicht zur Verfügung steht. Der zu besteuernde Betrag ergibt sich somit aus den Mieteinnahmen abzüglich der notwendigen Ausgaben, die zur Erzielung dieser Einnahmen anfallen.

 

Kapitalgewinnsteuer:

 

 

Bei Immobilienverkäufen wird der Kapitalgewinn als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Immobilie berechnet, wobei alle anfallenden Nebenkosten berücksichtigt werden. Sollte der so ermittelte Gewinn den bereits entrichteten Betrag der 3% Steuervorauszahlung (Retención) übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Differenz als Gewinnsteuer innerhalb von vier Monaten nach der Beurkundung des Kaufvertrags nachzuzahlen. Falls der Gewinn geringer als die vorausgezahlten 3% ist, kann der Verkäufer eine Rückerstattung beantragen.

 

Um die Steuerlast weiter zu reduzieren, können bestimmte, mit dem Kauf oder Verkauf verbundene Kosten vom zu versteuernden Gewinn abgezogen werden.  Dazu zählen Notargebühren, Grunderwerbssteuer , Kosten für die Grundbucheintragung, Maklerprovisionen, notwendige Investitionen in die Immobilie sowie Beratungs- und Abwicklungskosten. Diese abzugsfähigen Posten müssen jedoch durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden.

 

Fristen

 

Die Fristen für die Abgabe des Modelo 210 variieren je nach Art der Einkünfte.

 

Bei regelmäßigen Einkünften, wie beispielsweise Mietteinnahmen, musste die Steuererklärung bis 2023 noch vierteljährig eingereicht werden. Die Frist dafür endete jeweils innerhalb von 20 Tagen nach dem Ende des Quartals, also unmittelbar nach dem vermieteten Quartal, innerhalb des selben Jahres. Ab 2024 trat jedoch eine signifikante Änderung in Kraft: Die Frist für die Zahlung von Steuern auf Mieteinnahmen wurde von quartalsweise auf jährlich umgestellt. Dies bedeutet, dass die Steuerzahlungen nun innerhalb der ersten zwanzig Kalendertage des Januars des auf das Einkunftsjahr folgenden Jahres erfolgen müssen, also müssen die Steuern für Mieteinnahmen des Jahres 2024 spätestens zwischen dem 1. und 20. Januar 2025 entrichtet werden.

 

Hinweis: Zeiträume, die vom Eigentümer selbst genutzt (Eigennutzung) oder nicht vermietet werden, müssen in einer separaten jährlichen Steuererklärung im Modelo 210 als fiktiver Nutzungswert deklariert werden. Die Abgabe dieser Steuererklärung erfolgt bis zum 31. Dezember des Folgejahres für das vergangene Steuerjahr.

 

 

Für einmalige Einkünfte, wie sie beim Verkauf einer Immobilie anfallen, ist die Steuerklärung innerhalb von vier Monaten nach dem Verkaufsdatum einzureichen. 

 

Fazit

 

Das Verständnis des Modelo 210 ist entscheidend für alle Nicht-Residenten, die in Spanien eine Immobilie besitzen oder daraus Einkünfte erzielen. Durch die Beachtung der oben genannten Hinweise und Fristen kann der Prozess effizient und fehlerfrei gestaltet werden.


Das spanische Steuersystem unterscheidet zwischen den steuerlichen Pflichten von Residenten und Nicht-Residenten


Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Informationen in diesem Beitrag nicht als Ersatz für individuelle steuerliche Beratung dienen. Sie bieten lediglich einen ersten Überblick über die Thematik. Bei konkreten steuerlichen Fragen oder Unklarheiten sollte immer professioneller steuerlicher Rat eingeholt werden. Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin zu vereinbaren, damit wir Ihre steuerliche Situation klären können. Unser Experten-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei der korrekten Abgabe dieser Steuererklärung.

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