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STEUERERKLÄRUNG FÜR NICHT-RESIDENTEN IN SPANIEN

Spanien glänzt als Urlaubsparadies mit seinen traumhaft schönen Stränden und unendlichen Sonnenschein, ideal für einen genussvollen Ruhestand. Doch für Rentner, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben, stellt die Besteuerung ihrer Renteneinkünfte eine wichtige finanzielle und rechtliche Frage dar. Dieser Artikel bietet Überblick über die Grundlagen der Einkommensteuer in Spanien, insbesondere mit Blick auf die Besteuerung von Renteneinkünften.

 

 

Steuerresidenz in Spanien

 

Zunächst ist es wichtig zu bestimmen, ob eine Person steuerlich als Resident in Spaniengilt. Gemäß den spanischen Steuergesetzen wird eine Person als in Spanien ansässig betrachtet, wenn sie mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in Spanien verbringt oder den Hauptteil ihrer wirtschaftlichen Interessen im Land hat.

 

Besteuerung von Renteneinkünften

 

Sobald der Status als Steuerresident in Spanien feststeht, unterliegen weltweite Einkünfte, einschließlich der Renteneinkünfte, grundsätzlich der spanischen Einkommensteuer. Es ist jedoch wichtig, die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, der Schweiz und Spanien sowie Österreich und Spanien zu berücksichtigen, die festlegen, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten besitzt.

 

 

Doppelbesteuerungsabkommen

 

Dieses Abkommen bestimmt, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten, einschließlich Renten, besitzt. Nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fällt das Besteuerungsrecht für Renten und betriebliche Versorgungsleistungen gemäß Artikel 17 des DBA dem Land zu, in dem die Person ansässig ist. Hingegen werden Ruhegehälter, die Zahlungen aus öffentlichenKassen darstellen, gemäß Artikel 18 des DBA im Herkunftsland, also dem Land, aus dem die Zahlungen stammen, besteuert.

 

 

 

Beamtenpension

 

Beim Thema Rente ist eine Unterscheidung zwischen Renten undBeamtenpensionen wichtig. Wenn Sie als in Spanien ansässige Person eine Beamtenpension aus Deutschland, der Schweiz oder Österreich erhalten, wird diese grundsätzlich im Herkunftsland besteuert, unabhängig davon, ob Ihr Hauptwohnsitz in Spanien liegt. Dagegen sind private Renten und Betriebsrenten im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.Für in Spanien wohnhafte Residenten, die ausschließlich Einkünfte aus einer Beamtenpension beziehen, besteht somit keine Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung in Spanien abzugeben. Sollten jedoch neben den Pensionsbezügenweitere Einkünfte vorliegen, ist die Erstellung einer Einkommensteuererklärung in Spanien notwendig.

 

Steuererklärung und Freibeträge

 

Steuerpflichtige in Spanien sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung (Declaración de la Renta) abzugeben. Dies gilt auch für Rentner, die ihren Lebensmittelpunkt in Spanien haben und ihre Rente –einschließlich Betriebsrente und Witwenrente – als einzige Einnahmequelle haben. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentner beginnt bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 15.000 Euro (Stand 2023). Rentner können persönliche Freibeträge nutzen, um ihre zu versteuerndes Einkommen zu senken und somit die Steuerlast zu reduzieren.

 

 

 

 Steuersätze und Berechnung

 

In Spanien unterliegt die Einkommensteuer einem progressiven Tarif, bei dem der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt. Dies betrifft Renteneinkünfte gleichermaßen sowie andere Einkunftsarten, einschließlich Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden, Einnahmen aus Vermietung und Veräußerungsgewinne.

 

Selbstveranlagung bei der Einkommensteuererklärung in Spanien

 

In Spanien basiert die Einkommensteuererklärung, bekannt als „Steuermodell 100“, auf dem Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación). Dies überträgt die vollständige Verantwortung für die Erstellung und fristgerechte Einreichung der Steuererklärung ohne vorherige Aufforderung an die Steuerpflichtigen selbst. Im Gegensatz zu Deutschland, wo Steuerpflichtige einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, liegt es in Spanien in der Eigenverantwortung, die Steuererklärung korrekt auszufüllen und einzureichen. Um sicherzustellen, dass die Steuererklärung korrekt und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht wird, nehmen viele Steuerzahler in Spanien die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch.

 

 

Finanzamt Neubrandenburg

 

 

Seit dem 1. Januar 2015 unterliegen in Spanien ansässige deutsche Rentner, die ihre Rente erstmals ab diesem Datum beziehen, einer neuen steuerlichen Regelung gemäß dem aktualisierten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien. Dieses Abkommen sieht vor, dass Renten ab 2015 zunächst bis zu 5% und ab dem Jahr 2030 bis zu 10% in Deutschland besteuert werden. Rentner müssen daher möglicherweise neben der spanischen auch eine deutsche Steuererklärung abgeben. Die in Deutschland entrichtete Steuer kann jedoch auf die Steuerschuld in Spanien angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Für die Bearbeitung der Steuererklärungen von im Ausland lebenden Rentenempfängern ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Rentner, die bereits vor dem 1. Januar 2015 in den Ruhestand getreten sind, sind von diesen Änderungen nicht betroffen; für sie bleibt die steuerliche Situation unverändert, und sie müssen ihre Rente lediglich in Spanien versteuern ohne eine zusätzliche Steuererklärung in Deutschland einzureichen. Wir empfehlen den betroffenen Rentnern, sich direkt mit dem Finanzamt Neubrandenburg in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind.

 

 

Fazit

 

Im Gegensatz zu Deutschland bietet Spanien Rentnern weniger steuerliche Vorteile. Während der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer in Deutschland deutlich höher ist, gelten Renten in Spanien von Beginn an vollständig als steuerpflichtiges Einkommen. In Deutschland hingegen sind Rentenbezüge bis zum Jahr 2024 nur zu etwa 77,1% steuerpflichtig. 

 

Die Besteuerung von Renteneinkünften in Spanien ist für Rentner eine komplexe Angelegenheit, die ein tiefes Verständnis der relevanten Gesetze und Abkommen sowie eine individuelle Planung erfordert. Um Ihre Steuersituation effektiv zu optimieren, empfehlen wir dringend, sich auf die Expertise eines Steuerberaters zu verlassen, der mit den spezifischen Steuergesetzen in Spanien und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vertraut ist.

 

 

Die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung (modelo 100) für das Steuerjahr 2023 beginnt am 3. April und endet am 1. Juli. 


Spanien glänzt als Urlaubsparadies mit seinen traumhaft schönen Stränden und unendlichem Sonnenschein, ideal für einen genussvollen Ruhestand - doch stellt es für Rentner kein Steuerparadies dar.


Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Spanien steuerpflichtig sind, empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin zu vereinbaren, damit wir Ihre steuerliche Situation klären können. Unser Experten-Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Abwicklung Ihrer Steuerangelegenheiten.

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